Fragen und Antworten (FAQ)
Bitte sehen Sie von Anrufen und E‑Mails ab.
Relevante Informationen werden hier veröffentlicht.
Status in Kürze:
06.02.2026: Beschluss des AG Köln mit Bestellung des Dr. Marc d’Avoine zum Sachverständigen
10.02.2026: Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter; zugleich Verbot von Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin.
14.02.2026 (Az. 70e IN 4/26): Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegenüber der Schuldnerin.
Fragen und Antworten
-
Zurzeit nichts einreichen. Vor der Verfahrenseröffnung ist keine Forderungsanmeldung möglich. Nach Eröffnung (voraussichtlich 01.04.2026) wird der Gläubigerbereich freigeschaltet.
-
Die Forderungsanmeldung ist ein formaler Schritt, der gesetzlich an die Verfahrenseröffnung anknüpft. Erst dann stehen die offiziellen Formulare, Fristen und Hinweise bereit. So ist sichergestellt, dass Ihre Anmeldung rechtlich korrekt und fristgerecht erfolgt.
-
Nach der Verfahrenseröffnung. Voraussichtlicher Start: 01.04.2026. Der Gläubigerbereich wird dann freigeschaltet.
-
Angaben zur Forderung (Betrag, ggf. Zinsen)
Belege (Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Korrespondenz)
Bankverbindung (für etwaige spätere Zahlungen)
-
Das Insolvenzgericht setzt nach Eröffnung eine Anmeldefrist fest. Diese Frist wird hier bekanntgegeben und im Gläubigerbereich nochmals deutlich angezeigt. Spätere Anmeldungen sind grundsätzlich möglich, können aber nachteilig sein (z. B. zusätzliche Kosten, spätere Berücksichtigung).
-
Soweit im eröffneten Insolvenzverfahren die Zahlung einer Insolvenzquote möglich ist, erhalten alle Insolvenzgläubiger Zahlungen im Zuge der Schlussverteilung. Die voraussichtliche Dauer des Insolvenzverfahrens lässt sich zum jetzigen Stand noch nicht abschätzen. Allerdings dauert die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens in der Regel mehrere Jahre, da sämtliche Vermögenswerte zu verwerten und auch Forderungen ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Erst bei Ende des Verfahrens steht fest, ob und falls ja, in welcher Höhe Gelder zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehen.
-
Seit 10.02.2026 sind Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin untersagt.
Seit 14.02.2026 gilt ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin.
Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter, Dr. Marc d’Avoine, zu erbringen.
IBAN: DE42330700240379055712
BIC: DEUTDEDBWUP
-
Die Schuldnerin darf nicht mehr selbst über ihr Vermögen verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Ziel ist die Sicherung des Vermögens und eine geordnete Abwicklung der Kanzlei. Bereits am 10.02.2026 wurden Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin untersagt.
-
Bitte nicht. Aufgrund der laufenden Untersuchungen, Datenschutz und gesetzlicher Vertraulichkeit bitten wir um Verständnis, dass individuelle Anfragen nur in Einzelfällen beantwortet werden können.
-
Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
Zusätzlich werden die für Gläubiger wichtigen Informationen hier aufbereitet bereitgestellt. -
Neue oder fortlaufende Leistungen sind vorab mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abzustimmen, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet individuell, welche vertraglichen Gegenleistungen noch benötigt und tatsächlich in Anspruch genommen werden.
-
Es gelten die Hinweise in der Datenschutzerklärung auf dieser Website. Erforderliche Daten werden ausschließlich zweckgebunden für die Verfahrensabwicklung verarbeitet.
Diese FAQ dienen der verständlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Kurz‑Glossar
Gläubiger: Person/Unternehmen mit einer offenen Forderung gegen die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Drittschuldner: Person/Unternehmen, das der Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Geld schuldet.
Verfahrenseröffnung: Gerichtlicher Beschluss, ab dem Forderungen offiziell angemeldet werden können (voraussichtlich 01.04.2026).
Allgemeines Verfügungsverbot: Anordnung, dass die Schuldnerin nicht mehr selbst über ihr Vermögen verfügen darf; die Befugnis liegt beim vorläufigen Insolvenzverwalter.
Rechtlicher Hinweis
Gericht: Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 70e IN 4/26
Beschlüsse: 06.02.2026 (Sachverständiger), 10.02.2026 (vorläufiger Insolvenzverwalter, Verbot der Zwangsvollstreckung), 14.02.2026 (allgemeines Verfügungsverbot)
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Dr. Marc d’Avoine